ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der QENTA Payment CEE GmbH (im weiteren kurz QENTA Payment CEE)


  1.  Definitionen

1.1. Als Kunde wird der Vertragspartner von QENTA Payment CEE bezeichnet. Abweichend davon kann der Kunde in anderen Dokumenten von QENTA Payment CEE auch als Auftraggeber, Anwender, Händler, Shopbetreiber, Vertragsunternehmen oder VU bezeichnet werden. Wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma QENTA Payment Central Eastern Europe GmbH von Nutzern bzw. Empfängern gesprochen, sind damit Personen gemeint, die wissentlich und willentlich Informationsquellen von QENTA Payment CEE, wie etwa deren Homepage, nutzen, besuchen bzw. empfangen.

1.2. Als Finanzdienstleister (im weiteren kurz FDL genannt) wird jeder Herausgeber, Anbieter oder Betreiber samt Lizenznehmern eines Zahlungsmittels oder Zahlungssystems bezeichnet (Kreditkartengesellschaften, Banken u.ä.).

  1. Vertragsverhältnis

2.1. QENTA Payment CEE bietet dem Kunden die Möglichkeit, Zahlungsverkehrstransaktionen über Internet mit FDL unter Einbeziehung derer Akzeptanzverträge abzuwickeln. Diese Akzeptanzverträge sind vom Kunden separat zu schließen. Beauftragung von QENTA Payment CEE ist unabhängig von Verträgen mit FDL.

2.2. Dabei stellt QENTA Payment CEE entsprechende Software, Schnittstellen, Dokumentationen, Serviceleistungen, Benutzeroberflächen und Know-How zur Verfügung.

2.3. QENTA Payment CEE tritt gegenüber dem FDL als bevollmächtigter Vertreter des Kunden auf dessen Rechnung auf. Sämtliche Parteien sind Unternehmer im Sinne des ABGB und UGB.

Auf Vertragsverhältnisse von QENTA Payment CEE und Konsumenten sind diese AGB nur anwendbar, soweit sie nicht gegen zwingende Verbraucherschutzbestimmungen verstoßen.

  1. Leistungsumfang

3.1. QENTA Payment CEE stellt dem Kunden für die Dauer dieser Vereinbarung Software-, Kommunikations- und Rechnerleistungen sowie weitere Leistungen zur Verfügung, die es dem Kunden erlauben, seine Internet-Präsenz mit den Produkten der QENTA Payment CEE (in der Folge „QENTA Payment CEE-Produkte“) zu verknüpfen und zu benutzen.

Diese QENTA Payment CEE-Produkte dürfen ausschließlich zum Anbieten der eigenen Waren und Dienstleistungen des Kunden genutzt werden. Die Nutzung für andere Zwecke ist nicht gestattet. Insbesondere ist es nicht zulässig, mittels der durch QENTA Payment CEE-Produkte zur Verfügung gestellten Software Transaktionen für Dritte in deren Namen abzuwickeln. Die Leistungsbeschreibung für die QENTA Payment CEE-Produkte ist Bestandteil dieser Bedingungen. Die genaue Leistungsbeschreibung ist nur soweit verbindlich, soweit diese in der technischen Dokumentation, die QENTA Payment CEE zur Verfügung stellt, ersichtlich ist. Unverbindlich kann die Leistungsbeschreibung für die QENTA Payment CEE-Produkte auch unter der Homepage von QENTA Payment CEE (www.qenta-cee.at) eingesehen werden.

3.2. QENTA Payment CEE stellt dem Kunden darüber hinaus auf ihren Servern Kapazität für den Betrieb der vom Kunden gemäß der Leistungsbeschreibung gewählten QENTA Payment CEE-Produkte im Internet oder in einem anderen öffentlichen Netz (in der Folge WWW) zur Verfügung. Diese Server von QENTA Payment CEE sind über eine Festverbindung an das WWW angebunden. QENTA Payment CEE schuldet nur den Betrieb der Zahlungsplattform (QENTA Payment CEE-Produkte) sowie die Aufrechterhaltung der Verbindung ins WWW. Dem Kunden ist bekannt, dass er selbst für die zeitgerechte Übermittlung  sämtlicher von den FDL ausgestellten Konfigurationsdaten an QENTA Payment CEE verantwortlich ist. Die Verbindung zwischen den Rechnern der Kunden oder anderer Internet-Nutzer zu den Servern der QENTA Payment CEE liegt nicht im Risikobereich von QENTA Payment CEE.

 3.3.   Dem Kunden ist bekannt, dass schon aufgrund der Charakteristika des Internet ein unterbrechungsfreier und konstant leistungsfähiger Zugang zu anderen Internet-Teilnehmern nicht als vertragliche Leistung von QENTA Payment CEE vereinbart werden kann.

3.4.    Im Hinblick auf die technische und wirtschaftliche Entwicklung des Internet, gesetzlicher Vorschriften oder der Anforderungen von FDL sowie infolge Weiterentwicklung eigener oder dritter Produkte behält sich QENTA Payment CEE vor, die vereinbarten Leistungen durch zumindest gleichwertige oder anderweitige zweckmäßige Leistungen zu ersetzen. Eine Leistungsänderung seitens eines FDL ist im Sinne dieses Vertrages stets eine gleichwertige Leistung und berechtigt den Kunden nicht zur Kündigung des Vertrages mit QENTA Payment CEE.

3.5.    Der Kunde ist für die Beschaffung seiner eigenen Infrastruktur für den Internet-Zugang verantwortlich und trägt die Kosten des Zugangs über die öffentlichen Netze zu Systemen von QENTA Payment CEE.

3.6     Andere als die genannten Leistungen gehören nicht zum Leistungsumfang. Insbesondere ist die Integration vom Kunden selbst durchzuführen und nicht Bestandteil der Leistungserbringung durch QENTA Payment CEE. Über die vereinbarten Leistungen hinaus erbrachte kostenlose Leistungen kann QENTA Payment CEE jederzeit ohne Vorankündigung einstellen, soweit über diese nicht eine eigene anderweitige vertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

  1. Informationspflichten

4.1.    Der Kunde hat QENTA Payment CEE stets eine oder mehrere aktuelle E-Mail-Adressen bekannt zu geben, über die die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien vorzunehmen ist. Zustellungen an diese E-Mail-Adressen gelten solange als rechtsverbindlich zugegangen, solange QENTA Payment CEE keine neue Adresse bekannt gegeben wird.

4.2.    Weiters hat der Kunde QENTA Payment CEE jene Personen bei Vertragsabschluss bekannt zu geben, mit welchen QENTA Payment CEE rechtsverbindliche Vereinbarungen abschließen und in geschäftliche Kommunikation treten kann. Diesen Personen wird ein Kundenkennwort zur Kenntnis gebracht und es sind nur diese Personen autorisiert, Auskünfte von QENTA Payment CEE einzuholen oder rechtsgeschäftliche Willenserklärungen gegenüber QENTA Payment CEE abzugeben. Hinsichtlich vor dem Inkrafttreten dieser AGB geschlossener Geschäftsbeziehungen ist QENTA Payment CEE berechtigt, auch an die bisher ihr bekanntgegeben oder bekannten Personen Auskünfte zu erteilen.

4.3.    Für QENTA Payment CEE können nur die firmenbuchrechtlich eingetragenen und vertretungsbefugten Organe verbindliche rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben.

4.4.    Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen, Daten, Dateien, Informationen, Dokumente und sonstiges Material, das zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung von QENTA Payment CEE benötigt wird, rechtzeitig, vollständig und fehlerfrei sowie in einer für den Erfolgszweck gängigen Form an QENTA Payment CEE zu übermitteln.

4.5.                   QENTA Payment CEE verpflichtet sich, diese Unterlagen geheim zu halten. Daten, die insbesondere die FDL oder in deren Namen oder Auftrag handelnde Rechenzentren oder Dritte benötigen, dürfen jederzeit weitergegeben werden. Jedenfalls erfolgt keine Weitergabe von Daten zu Marketing- oder Werbezwecken an Dritte.

4.6     Sowohl Kunde, Nutzer als auch Empfänger von Informationen aller Art der Firma QENTA Payment CEE stimmen zu, dass QENTA Payment CEE deren Daten zu eigenen Marketingaktivitäten verwenden und von QENTA Payment CEE aus diesem Grund auch über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 107 Telekommunikationsgesetz (u.a. Telefon, E-Mail) kontaktiert werden darf, wobei QENTA Payment CEE zusichert keine Daten zu Marketingzwecken an Dritte weiterzugeben. Dieses Einverständnis kann der Kunde, Nutzer und Empfänger jederzeit widerrufen.

QENTA Payment CEE verwendet mit dem Zweck die angebotenen Leistungen weiter zu entwickeln und die Kunden optimal zu betreuen ein System, welches mit Funktionen für benutzerspezifische Auswertungen des Klickverhaltens ausgestattet ist. Sein dafür ausdrücklich erteiltes Einverständnis kann der Kunde, Nutzer und Empfänger jederzeit widerrufen.

Meldungen zur Funktion oder dem Status von QENTA Payment CEE-Produkten (z.B.: zur Information über Wartungsarbeiten oder Ausfällen) können im Rahmen der Vertragserfüllung jederzeit zugesendet werden.

4.7.    QENTA Payment CEE ist für die vom Kunden eingegebenen Informationen oder Daten auch über den Umfang nach §§ 13 ff ECG hinausgehend nicht verantwortlich.

4.8.    Der Kunde verpflichtet sich, QENTA Payment CEE nach Aufforderung umgehend eine vollständige Angabe der Art und Nutzung der von ihm faktisch oder geplant eingebundenen Produkte oder Dienstleistungen der QENTA Payment CEE zu übermitteln. Aus dieser Angabe muß hervorgehen, welches Produkt in welcher Produktversion bzw. Schnittstellenversion in welcher E-Commerce- oder Softwareapplikation des Kunden genutzt wird. Darüber hinaus muss angegeben werden, unter welchen Domains, Subdomains oder Unterseiten die Produkte der QENTA Payment CEE faktisch oder geplant eingebunden sind.

4.9.    Soweit Daten seitens des Kunden an QENTA Payment CEE übermittelt werden, die seinem ausschließlichen Immaterialgüterrechtsanspruch unterliegen, hat er dies QENTA Payment CEE mitzuteilen. QENTA Payment CEE haftet nur für eigene vorsätzlich schuldhafte Verletzung dieser Rechte, nicht jedoch für die Verletzung durch Dritte. QENTA Payment CEE bewahrt die ihr vom Kunden zur Verfügung gestellten oder im Zuge der Auftragsabwicklung entstandenen Daten im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitausmaß auf. Eine darüber hinausgehende Aufbewahrung erfolgt nicht.

4.10.   Soweit Änderungen in Vertragsverhältnissen des Kunden mit Dritten eintreten, die das Vertragsverhältnis zu QENTA Payment CEE beeinflussen können, hat der Kunde dies QENTA Payment CEE unverzüglich mitzuteilen. QENTA Payment CEE ist nicht verpflichtet, zukünftige Änderungen der Nutzung ihrer Produkte durch den Kunden zu berücksichtigen und behält in diesem Fall dennoch den Anspruch auf das vereinbarte Entgelt bis zum Laufzeitende des Vertrages.

  1. Haftung / Gewährleistung

5.1.    Festgehalten wird, dass bei der Abwicklung von Internetzahlungstransaktionen ein mehrpersonales Vertragsverhältnis besteht. QENTA Payment CEE tritt ausschließlich als Bevollmächtigter des Kunden auf.

5.2.    Für Fehler Dritter, wie beispielsweise FDL oder Konsumenten, ist jede Haftung / Gewährleistung von QENTA Payment CEE ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Insolvenzfall eines FDL, Kunden oder sonstigen Dritten.

5.3.    QENTA Payment CEE haftet im Rahmen ihrer Leistungserbringung ausschließlich bei vorsätzlicher Schädigung oder krass grob fahrlässigen Verhaltens. Für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit oder „schlichte“ grobe Fahrlässigkeit entstehen, besteht keine Haftung seitens QENTA Payment CEE.

Die Haftung von QENTA Payment CEE für entgangenen Gewinn, Prozesskosten und für Schäden, die die maximale seitens der Haftpflichtversicherung der QENTA Payment CEE im Schadensfall zu leistenden Deckungssumme übersteigen, wird ausgeschlossen.

5.4.    Der Kunde hat die von QENTA Payment CEE erbrachte Leistung unverzüglich zu überprüfen und allfällige Mängel oder Schäden sofort zu rügen bzw. mitzuteilen. Kommt er seiner Mitteilungs- oder Rügepflicht nicht innerhalb von 24 Stunden nach, verfallen seine Gewährleistungs- und Haftungsansprüche. Die Mängelrüge hat bei sonstiger Genehmigung in der Weise zu erfolgen, als Art und Umfang des Mangels genau zu beschreiben sind.

5.5.    Für Schäden, die durch Umstände im Bereich Dritter entstehen (beispielsweise Abstürze und Fehler durch Viren, Trojaner und ähnliches, Verursachung durch Stromlieferunternehmen u.a.), wird seitens QENTA Payment CEE keine Haftung übernommen.

5.6.    Beratungsleistungen seitens QENTA Payment CEE sind als Hilfestellung für den Kunden anzusehen. Soweit für diese nicht ausdrücklich ein gesondertes Entgelt vereinbart wird, ist eine Haftung (insbesondere nach §§ 1299 und 1300 ABGB) seitens QENTA Payment CEE ausgeschlossen.

5.7.    Der Kunde haftet gegenüber QENTA Payment CEE für Schäden, die er durch eigenes schuldhaftes Verhalten verursacht oder die durch ihm zugehörigen Personen (§ 1313a und § 1315 ABGB, insbesondere für FDL, Subunternehmen, Beauftragte, u.a.) entstehen.

5.8.    Die vertragsgegenständliche Software und Schnittstellen sowie Benutzeroberflächen sind für eine Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten konzipiert worden und können nicht jeden denkbaren Anwendungsfall in allen Einzelheiten berücksichtigen. Aufgrund dieser vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Hinblick auf ihre Komplexität kann Software in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden. Insoweit es sich daher um Fehler handelt, die bei gewöhnlicher Sorgfalt nicht auffallen müssen, liegt kein Mangel vor. QENTA Payment CEE macht insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.

5.9.     Ansprüche aus Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) sind beiderseitig ausgeschlossen.

5.10.   QENTA Payment CEE trifft keine Haftung, sämtliche vom Kunden angegebene oder übermittelte Daten auf Richtigkeit zu prüfen.

  1. Vertragsdauer und Beendigung

6.1.     Das Vertragsverhältnis beginnt jeweils mit Unterzeichnung oder mit dem vereinbarten Anfangstermin und wird auf unbestimmte Zeit – soweit nicht gesondert eine Befristung vereinbart wurde – abgeschlossen. Der Beginn des Vertragsverhältnisses gilt, ebenso als Beginn der Leistungserbringung durch QENTA Payment CEE

6.2.     Der Kunde kann das Vertragsverhältnis oder Teile davon unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zu jedem Ultimo eines Kalenderjahres beenden, erstmalig zum Ultimo des der Bestellung folgenden Kalenderjahres. Maßgebend ist das Einlangen bei QENTA Payment CEE. Erfolgt keine fristgerechte Kündigung, läuft das Vertragsverhältnis automatisch weiter.

6.3.     QENTA Payment CEE kann das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer 30-tägigen Frist zu jedem Monatsultimo aufkündigen.

6.4.    QENTA Payment CEE ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund jederzeit sofort aufzulösen. Als wichtige Gründe werden insbesondere, aber nicht ausschließlich, nachstehende Umstände vereinbart:

6.4.1. Verletzung der Zahlungspflicht durch den Kunden

6.4.2. ungebührliches Verhalten des Kunden oder seiner Mitarbeiter gegenüber QENTA Payment CEE und deren Mitarbeiter

6.4.3. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Einleitung eines Verfahrens nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz

6.4.4. Weitergabe von Rechten aus dem Vertragsverhältnis an Dritte

6.4.5. Weitergabe oder Verletzung von Immaterialgüterrechten der QENTA Payment CEE

6.4.6. Unterlassung der notwendigen Mitteilung der Daten für die Geschäftsabwicklung

6.4.7. sonstige Vertragsverletzung aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis

6.4.8. strafbares oder sonst gesetzeswidriges Verhalten des Kunden

6.4.9. Verletzung der Geheimhaltungspflicht

6.5.    Bei Verletzungen von Vertragsverpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur fristgerechten Entrichtung des vereinbarten Entgelts, ist QENTA Payment CEE zur sofortigen Leistungseinschränkung oder -einstellung berechtigt, ohne dass dadurch der Vertrag automatisch endet oder QENTA Payment CEE auf Entgeltansprüche verzichtet.

6.6.    Auflösungs- und Kündigungserklärungen haben mittels eingeschriebenen Briefes an den jeweiligen Vertragspartner zu erfolgen, wobei das Einlangen beim Vertragspartner maßgebend ist.

  1. Erklärungen

7.1     Rechtswirksame Erklärungen können zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben wird, ausschließlich auf schriftlichem Weg, wozu auch die Übermittlung per elektronischem Verkehr gehört, vorgenommen werden. Mit Vertragsabschluss erklärt der Kunde, dass QENTA Payment CEE auf ihrer Homepage den Aufklärungspflichten und sonstigen Voraussetzungen des E-Commerce-Gesetz nachgekommen und der Kunde als aufgeklärt und informiert anzusehen ist.

  1. Leistungszeit

8.1.    Grundsätzlich werden Transaktionen von QENTA Payment CEE in wenigen Sekunden abgewickelt.

8.2.    Geplante Wartungsfenster und deren voraussichtliche Dauer werden bekanntgegeben. Es ist dem Kunden bekannt, dass während Wartungsarbeiten das System nicht zur Verfügung steht.

8.3.    Sollte es aufgrund von Systemproblemen oder ungeplant nötigen Wartungsarbeiten zu Verzögerungen kommen oder das System nicht verfügbar sein, erhält QENTA Payment CEE die Möglichkeit, der Wiederaufnahme der Serviceerbringung binnen 48 Stunden nachzukommen.

  1. Systemvoraussetzungen und Obliegenheiten des Kunden

9.1.    Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Systemvoraussetzungen seiner EDV-Anlagen geeignet sind, die Transaktionen durch QENTA Payment CEE zu ermöglichen.

Er hat die ihm bereit gestellte Software stets rechtzeitig und ordnungsgemäß zu warten oder warten zu lassen, anderenfalls von QENTA Payment CEE diesbezüglich keinerlei Haftung übernommen werden kann. Darüber hinaus hat er für Sicherheitskopien der bei ihm anfallenden Daten zu sorgen. Es ist dem Kunden bekannt, dass er dabei die Vorschriften der FDL einzuhalten hat und bestimmte Daten allenfalls nicht oder nur maskiert speichern darf. Dem Kunden von QENTA Payment CEE zur Verfügung gestellte Updates und regelmäßige Sicherheitsüberprüfungen seines Systems sind von ihm selbst vorzunehmen.

9.2.    Über die Bestimmungen zur Geheimhaltung hinaus verpflichtet sich der Kunde, insbesondere Zugangsdaten, Passwörter, Zertifikate sowie alle sensiblen oder aufgrund ihrer Natur oder entsprechend gekennzeichneter Daten und Informationen geheim zu halten. Der Kunde haftet für alle aus der Missachtung dieser Vorschrift entstehenden Schäden.

9.3.    Die Einrichtung und Pflege der QENTA Payment CEE-Produkte übernimmt der Kunde auf eigene Gefahr und Verantwortung. Der Kunde ist verpflichtet, die QENTA Payment CEE-Produkte bestimmungsgemäß zu nutzen und jede Nutzung oder Handlung zu unterlassen, die QENTA Payment CEE, andere Nutzer oder FDL schaden oder gefährden könnte. Unter bestimmungsgemäße Nutzung fällt auch die Einhaltung aller Hinweise, Empfehlungen u.ä., die QENTA Payment CEE zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und im Rahmen von Bedienungs- und Installationsanleitungen anführt und die im Bedarfsfall nachträglich dem Kunden übermittelt werden. Der Kunde ist verpflichtet, sein Rechnersystem regelmäßig auf Freiheit von Viren und Sabotageprogrammen zu überprüfen und Sicherheitsstandards nach dem aktuellen Stand der Technik einzuhalten. Insbesondere zählt dazu auch organisatorische und technische Vorkehrung gegen Informationspiraterie und jeglichen Mißbrauch. Weiters garantiert der Kunde die regelmäßige Datensicherung. Unter seine Verantwortung fällt auch die korrekte Zuordnung der von QENTA Payment CEE zur Verfügung gestellten Transaktionsdaten mit seinem eigenen Datenbestand sowie Sicherung dieser Zuordnungen.

9.4.     Datenübertragung, die nicht auf dem Wege der üblichen Nutzung eines Produkts basiert, erfolgt immer auf Risko des Kunden.

Der Kunde darf im Rahmen der Geschäftsbeziehung keinerlei rechts- und sittenwidrige Inhalte zugänglich machen, versenden oder zum Abruf bereit halten, dies gilt insbesondere für Inhalte, die Rechte Dritter verletzen oder sich mittels Links rechts- oder sittenwidrige Inhalte Dritter zu eigen machen.

9.5.     Der Kunde hat QENTA Payment CEE stets unverzüglich (längstens binnen 24 Stunden ab Auftreten) über Störungen und vermutete Fehlleistungen der QENTA Payment CEE-Produkte zu unterrichten und QENTA Payment CEE bei der Beseitigung und Ursachenforschung zu unterstützen. Eine verspätete Mängelrüge oder Störungs- bzw. Fehlermeldung führt zum Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche.

9.6.     Der Kunde kennzeichnet kostenfrei für QENTA Payment CEE alle seine Internetseiten, die mit Leistungen der QENTA Payment CEE verbunden sind im sichtbaren Bereich in branchenüblicher Größe mit Logo und Schriftzug der QENTA Payment CEE bzw. ihrer Produkte.

9.7.     Umgekehrt darf QENTA Payment CEE kostenlos Logos und Schriftzug des Kunden sowie seinen Namen, Firma, Geschäftsbezeichnung, Marke oder sonstige Individualisierungskennzeichen auf von QENTA Payment CEE bereit gestellten Internetseiten zu Werbezwecken bzw. in anderen Publikationen und Berichten über QENTA Payment CEE verwenden.

9.8.    Der Kunde erteilt seine Zustimmung zur Speicherung der zur Vertragserfüllung nötigen sowie damit in Zusammenhang stehenden Daten samt Gesprächsprotokollen.

  1. Entgelt

10.1.   Der Kunde bezahlt für die Einräumung eines Nutzungsrechts (einer Lizenz) einmalige Kosten. Diese Kosten ergeben sich aus der bei Unterzeichnung der Bestellung bzw des Angebots jeweils ausgezeichneten Preises von QENTA Payment CEE. Die dem Kunden in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vorgenannten Kosten auf ihn über.

10.2.   Vor der Einräumung eines Nutzungsrechts kann der Kunde in Abstimmung mit QENTA Payment CEE ihre Produkte testen.

10.3.   Kosten für die Leistungserbringung werden durch QENTA Payment CEE jeweils für ein Kalenderquartal im vorhinein verrechnet. Hinsichtlich darüber hinausgehender Kosten (bzw. Transaktionskosten) wird der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt nach jeder Leistung fällig und ist unmittelbar nach Rechnungslegung zu vergüten.

10.4.   Der Kunde hat Rechnungen, die ihm seitens QENTA Payment CEE gestellt werden, unverzüglich, jedoch längstens binnen 14 Tagen ab Zugang, schriftlich zu beeinspruchen, anderenfalls sie als genehmigt gelten.

10.5.   Sollten FDL Kosten auf QENTA Payment CEE, die sich durch das Auftragsverhältnis zum Kunden ergeben, oder durch Transaktionen bedingt sind, vorschreiben, so ist QENTA Payment CEE berechtigt, diese auf den Kunden zu überwälzen.

10.6.   Sämtliche Preise sind als Euro-Nettopreise zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten sowie allfälliger Rechtsgeschäftsgebühren anzusehen. Die Umsatzsteuer ist zusätzlich vom Kunden zu entrichten.

10.7.   Soweit Leistungen von QENTA Payment CEE erbracht werden, die nicht in der Einzelvereinbarung enthalten sind, können diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Kostenvoranschläge von QENTA Payment CEE sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, kostenpflichtig und unverbindlich.

Eine Aufrechnung durch den Kunden mit den QENTA Payment CEE zustehenden Entgeltansprüchen ist unzulässig (Kompensationsverbot).

10.8.   Im Verzugsfalle werden Verzugszinsen im Ausmaß von 10 % über dem von der europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Leitzinssatz, bei jährlicher Kapitalisierung, vereinbart.

10.9.   Für jedes Mahnschreiben, das aufgrund nicht oder nicht rechtzeitiger Bezahlung des Kunden notwendig wird, sind € 15,00 zu begleichen. Bei Einschaltung eines berufsmäßigen Parteienvertreters (Rechtsanwälte, Inkassobüros u.ä.) zur Betreibung der Ansprüche sind sämtliche vorprozessuale Kosten als Schadenersatz durch den Kunden zu bezahlen.

10.10. Die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarten Preise gelten als wertgesichert. Sie verändern sich in dem Maße, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex ergibt.

Als Bezugsgröße gilt der Index des Monats des jeweiligen Vertragsabschlusses. Änderungen sind solange nicht zu berücksichtigen, als sie 5 % des bisher maßgebenden Betrages nicht übersteigen. Bei Überschreiten wird die gesamte Veränderung berücksichtigt und kann ab dem Zeitpunkt des Monats, in dem die 5 %-Hürde überschritten wurde, auch nachträglich geltend gemacht werden. Die Nichtgeltendmachung eines erhöhten Preises gilt nicht als Verzicht auf den Erhöhungsanspruch. Zur Nachverrechnung ist QENTA Payment CEE für den gesamten Zeitraum des Vertragsverhältnisses berechtigt, dies unter Ausschluss der gesetzlichen (3-jährigen) Verjährungsfrist.

  1. Weitergabe

11.1.   Der Kunde ist verpflichtet, jede Weitergabe der ihm von QENTA Payment CEE zur Verfügung gestellten Leistungen (Softwareprodukte, Nutzungsrechte und ähnliches) und Informationen zu unterlassen.

  1. Immaterialgüterrechte

12.1.   Sämtliche Immaterialgüterrechte der QENTA Payment CEE sind geschützt. Eine diesbezügliche Rechteeinräumung erfolgt ausschließlich zu den in diesem Punkt angeführten Vorschriften.

12.2.   Der Kunde erhält das nicht exklusive Recht, die Software, Dienstleistungen und Informationen ausschließlich zu eigenen Zwecken und auf eigene Rechnung im vereinbarten Ausmaß zu nutzen. Unzulässig ist die Abwicklung für Dritte in eigenem oder fremden Namen durch Nutzung der von QENTA Payment CEE bereit gestellten Leistungen. Vervielfältigungen des Produktes oder der begleitenden Materialien sind ebenfalls unzulässig.

12.3.   Grundsätzlich erhält der Kunde mit Vertragsabschluss die Werknutzungsbewilligung für das Produkt für die vereinbarte Dauer des Vertrages.

Im Falle der Beendigung der Auflösung des Vertrages ist er verpflichtet, jede weitere Nutzung zu unterlassen und sämtliche ihm zur Verfügung gestellte Betriebsmittel und Daten rückzuleiten. Kopien sämtlicher Daten, insbesondere Software, Passwörter und Dokumentationen, sind zu löschen.

12.4.   Im Falle des Zuwiderhandelns gegen Unterlassungsgebote dieses Punktes verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Pönale. Darüber hinausgehende Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche (auch immaterialgüter- rechtlicher Art) bleiben davon unberührt.

  1. Links

13.1.   Sofern auf den Internetseiten der QENTA Payment CEE auf andere Seiten verwiesen („verlinkt“) wird, dient dies nur dem Zweck der Information. Es wird keine wie immer geartete Haftung für den Inhalt dieser Seiten übernommen.

  1. Geheimhaltung

14.1.   Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des jeweiligen Vertragspartners, die ihm aufgrund des Vertragsverhältnisses oder auf andere Art zur Kenntnis gelangt sind.

14.2.   Soweit jedoch Daten seitens QENTA Payment CEE Dritten bekannt gege- ben werden müssen, um die vertraglichen Verpflichtungen mit dem Kunden ordnungsgemäß zu erfüllen, ist diese berechtigt, diese Daten offen zu legen und verzichtet der Kunde auf sämtliche Ansprüche, die ihm daraus erwachsen können.

  1. Besondere Bestimmungen für die Nutzung der Transaktionsabwicklung mit oder ohne Softwareinstallation

15.1.   QENTA Payment CEE räumt dem Kunden das nicht exklusive Recht ein, mit der Bestellung bzw. Annahme des Angbots erworbene Lizenz zu den Bedingungen dieses Vertrages zu nutzen.

15.2.   Der Kunde ist allein verantwortlich für die Auswahl der Funktionen und Produkte zur Erreichung der von ihm angestrebten Ergebnisse sowie dessen Installation. Installation, Schulung und Umgang mit den Produkten sowie Beratung hierzu sind nicht Gegenstand des Lizenzvertrages. Auf Wunsch des Kunden kann diesbezüglich eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.

15.3.   Der Kunde darf gegenständliche Lizenz zur Abwicklung von Transaktionen über QENTA Payment CEE für sämtliche Verwendungs- zwecke seines Unternehmens ungeachtet verschiedener Homepages oder Domains nutzen, solange er in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handelt, das Angebot im Zusammenhang mit seiner typischen geschäftlichen Tätigkeit steht und alle über die Lizenz abgewickelten Zahlungen über einen einzigen designierten Akzeptanzvertrag pro FDL abgerechnet werden.

Die jeweils einzelnen Zahlungsmittel werden je Lizenz über jeweils nur einen Vertrag bzw. ein Konfigurationsset bzw ein Konto bzw. eine Vertragsnummer je Anwendungsfall beim FDL abgewickelt.

Soweit eine Konzernnutzung erwünscht wird, bedarf es hier zu einer gesonderten Vereinbarung.

15.4.   Der Kunde ist berechtigt, die Software zur vertragsgemäßen Nutzung auf Server zu laden. Der Kunde darf die Software auf Festplatten speichern und im Rahmen der bestimmungsgemäßen Ausführung der Anwendung vervielfältigen. Der Kunde ist weiters berechtigt, die erforderliche Anzahl von Sicherungskopien anzufertigen. Eine Vervielfältigung der von QENTA Payment CEE zur Verfügung gestellten Dokumentation (Teile) ist nicht zulässig.

Die Software darf nur auf den von QENTA Payment CEE empfohlenen Rechnern und Systemkonfiguration eingesetzt werden, für die die Software speziell entwickelt worden ist. Der Einsatz in einer anderen Systemumgebung kann die Eigenschaft und Funktionalität der Software verändern und ist deshalb unzulässig. Der Kunde ist nicht – auch nicht zur Fehlerbeseitigung – berechtigt, die Software zu übersetzen, abzuändern oder zu bearbeiten, oder die Software zu dekompilieren, reverse engineeren oder disassemblieren.

15.5.   Benötigt der Kunde Informationen zur Herstellung der Interoperabilität der Software mit unabhängig geschaffenen anderen Computerprogrammen, so wird er zunächst eine dahingehende Anfrage an QENTA Payment CEE richten. QENTA Payment CEE behält sich vor, dem Kunden die erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes unberührt.

Die Vermietung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Software ist unzulässig.

15.6.   Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht hat die verletzende Vertragspartei der anderen eine Konventionalstrafe in Höhe des in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses zu bezahlenden Entgeltes zu leisten; dies unabhängig von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen.

  1. Besondere Bestimmungen zu Wartungs- und Supportleistungen (in Folge kurz WuS genannt)

16.1.   Die vertragsgegenständlichen WuS bestehen darin, dass QENTA Payment CEE dem Kunden Softwareanpassungen (Updates) infolge technologischer Änderungen und Weiterentwicklungen sowie aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften zur Verfügung stellt und den Kunden bei der Lösung von Problemen unterstützt, die ihm bei Implementierung oder Nutzung der QENTA Payment CEE-Produkte oder deren Funktionalitäten erwachsen können. Diese WuS werden grundsätzlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erbracht. QENTA Payment CEE entscheidet bei der Softwareanpassung nach eigenem Ermessen, wann und in welchem Umfang derartige WuS durchgeführt werden und ist nicht verpflichtet, Änderungen unverzüglich vorzunehmen.

QENTA Payment CEE wird in angemessener Zeit und mit angemessenen Tätigkeiten reagieren.

Diese Leistungen erbringt QENTA Payment CEE im Rahmen der abgeschlossenen Einzelvereinbarung und stellen entgeltliche oder unentgeltliche Leistungen dar. Sollten die Leistungen gesondert gegen Entgelt erbracht werden (nicht von der Einzelvereinbarung mitumfaßt), so wird der Kunde diesbezüglich aufmerksam gemacht.

Nur Produkte, die von QENTA Payment CEE veröffentlicht, rechtmäßig lizenziert und nicht verändert wurden, können durch WuS unterstützt werden. Produkte Dritter wie Compiler, Runtimes und weitere Tools, AddOns oder Anpassungen von Fremdfirmen u.a. können nicht unterstützt werden. Fehler, welche die Programmverwendung objektiv unzumutbar einschränken, sodass mit einer Beseitigung bis zur nächsten regulären Programmversion nicht gewartet werden kann, werden nach Wahl von QENTA Payment CEE in der jeweils aktuellen Programmversion beseitigt oder durch Hinweise auf eine zumutbare Umgehung oder eine Ausweichlösung kompensiert. QENTA Payment CEE wird nach Eingang der Meldungsfehler unverzüglich die Beseitigung in Angriff nehmen und dem Kunden nach Abschluss dieser Fehlerbeseitigung deren Ergebnis zum Abruf durch den Kunden bereitstellen.

Die WuS werden individuell grundsätzlich nur während der Öffnungszeiten erbracht. QENTA Payment CEE erbringt darüber hinaus WuS, die eine kollektive Systemüberwachung und Wiederinbetriebnahme rund um die Uhr darstellen.

Bei für den Kunden seitens QENTA Payment CEE zur Verfügung gestellten Sonderlösungen oder Implementierungshilfen wie Plugins besteht kein Anspruch auf WuS, sodass allfällige Nachteile (insbesondere durch eine Unmöglichkeit der Aktualisierung, Anpassung u.ä.) nicht von QENTA Payment CEE übernommen werden können.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der AGB, aber auch des Vertragsverhältnisses, unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten automatisch Bestimmungen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe als möglich kommen. Dabei ist insbesondere auf den Sinn und Zweck der Vereinbarung abzustellen.

  1. Rechtsgeltung

18.1.Für dieses Vertragsverhältnis gelten primär die abgeschlossenen Einzelvereinbarungen sowie diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. QENTA Payment CEE schließt ihre Verträge ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Subsidiär gilt das österreichische UGB und das österreichische ABGB. Soweit durch gesetzliche Änderungen oder Änderung der vertraglichen Verhältnisse oder Vorgaben von Vertragspartnern des Kunden oder QENTA Payment CEE eine Änderung dieser AGB aus technischer, ökonomischer oder rechtlicher Sicht notwendig wird, ist es QENTA Payment CEE gestattet, die AGB im unbedingt notwendigen Ausmaß zu ändern. Der Kunde erteilt diesbezüglich bereits jetzt seine Zustimmung. Die Änderung wird mit Bekanntgabe der neuen AGB durch QENTA Payment CEE rechtswirksam.

Die Anwendung österreichischen Rechts wird ausdrücklich vereinbart, dies mit Ausnahme der Verweisungsnormen (z.B. IPRG, zwischenstaatliche Abkommen, EVÜ u.ä.). Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.

  1. Rechtsnachfolge

19.1. Sämtliche Vertragsbestimmungen sind seitens der Vertragspartner an Einzel- und/oder Gesamtrechtsnachfolger zu überbinden.

  1. Sprache

Die Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache ist Deutsch. Werden im Zuge eines Geschäftsprozesses Dokumente in einer der deutschen Sprache abweichenden Sprache verfasst, so gehen im Zweifel immer die Formulierungen der deutschen Sprache vor.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von QENTA Payment CEE. Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis gilt das für den Erfüllungsort sachlich zuständige Gericht.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

QENTA Payment Central Eastern Europe GmbH
Reininghausstrasse 10
8020 Graz

www.qenta.com

Stand: Mai 2021.

QENTA - Ihr technischer Payment Service Provider aus Österreich. Seit mehr als 20 Jahren bieten wir Ihnen als technischer Zahlungsdienstleister aus Österreich die neuesten Technologien der bargeldlosen Zahlungsabwicklung. Qenta Payments CEE ist ein Geschäftsbereich von Qenta Inc, einer Programmierplattform für Geld und Zugang zu Finanzdienstleistungen und Technologie.

Kontakt

QENTA PAYMENT CEE GMBH

Reininghausstraße 10
8020 Graz

Kontaktdaten
Tel.: +43 316 813681
E-Mail: sales@qenta.com


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